Tagung der Recht sprechenden Instanzen in der Sportschule Kaiserau
Am 1. April 2005 konnte der Vizepräsident des FLVW, ManfredKnipping, ca. 40 Vertreter aus Rechtsprechung sowie Ausschüssen im Gebiet des WFLV in der Sportschule Kaiserau zur diesjährigen Tagung begrüßen. Die Vorsitzenden bzw. Mitglieder des Verbandsgerichts und der Verbandsspruchkammern des WFLV und der Landesverbände sowie der Bezirksspruchkammern trafen sich mit den Fußball- und Schiedsrichterausschüssen, dem Vertreter der Passabteilung und den Rechtsexperten der Verbände, um wieder einmal anhängige Problemfälle zu erörtern.
Bereits im Vorfeld waren zahlreiche Rechtsfragen an den Vorsitzenden des VG herangetragen worden mit der Bitte, sie hier zur Diskussion zu stellen. So ergaben sich an beiden Tagen eine Fülle von Fragen, auf die eine praktikable Antwort gesucht werden mußte. Nicht immer gelang es, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Vielfach stellte sich weiterer Erörterungsbedarf heraus, so dass insbesondere der Satzungsausschuss gebeten wurde, sich der Sache anzunehmen und eine Lösung der offen stehenden Fragen zu finden. Die Tagung zeigte mit aller Deutlichkeit, wie wertvoll die gemeinsame Erörterung eines Problems zum Finden eines Konsenses ist. Der Austausch der Argumente bringt es mit sich, dass der Blick auf Aspekte gelenkt wird, die bei einer Betrachtung im kleinen Kreise völlig untergehen. Plötzlich tauchen neue Lösungsansätze auf, an die zuvor niemand gedacht hat. Die unterschiedliche „Herkunft" der Tagungsteilnehmer führt dazu, dass ein jeder das Problem aus seinem Blickwinkel heraus betrachtet und der Diskussion eine neue Richtung geben kann.
Einen breiten Raum nahm der in den letzten Amtlichen Mitteilungen des WFLV dargestellte Fall der Schiedsrichterbeleidigung durch einen bereits ausgewechselten Spieler ein. Gerade hier zeigte sich, wie innerhalb einer Gesprächsrunde durch neue Argumente sich die Meinungen der Teilnehmer verändern können. Waren zunächst die Gegner der rechtskräftigen Entscheidung der VSK in der Mehrheit, so ergab sich am Schluß der Diskussion ein mehr als deutliches Übergewicht für die dort gefundene Lösung. So wurde insbesondere darauf verwiesen, dass in der Spielordnung des DFB und in den Durchführungsbestimmungen von einem Feldverweis und nicht von einer roten Karte sowie von einem Spieler und nicht von einem Ersatz- oder ausgewechselten Spieler gesprochen wird. Die Begriffe würden weder im Regelwerk noch in der Spielordnung synonym verwandt, sondern beschrieben unterschiedliche Umstände. Ein Feldverweis betreffe nur die aktiv spielenden Sportler. Die drei Arten von Spielern – aktiv, einwechselbar und bereits ausgewechselt – seien nur insoweit gleich, als allen die rote Karte gezeigt werden könne. Sie seien insbesondere nicht gleich, was die Automatik des § 26 SpO WFLV betreffe. Dieser gelte nur für „auf Dauer des Feldes verwiesene Spieler", nicht für andere. Tatsächlich (noch nicht oder bereits nicht mehr) nicht aktive Spieler seien von dieser Vorschrift nicht erfaßt. Dies bedeutet, dass einem ausgewechselten Spieler zwar die rote Karte gezeigt werden muss; unmittelbare Wirkungen zeigt dies indes nicht. Der Schiedsrichter hat den Vorfall im Spielbericht – und notfalls in einem Zusatzbericht – zu melden und es ist Aufgabe der spielleitenden Stelle, eine Bestrafung in die Wege zu leiten.
Bereits seit Längerem in der Diskussion ist die Frage der Mindeststrafen, die in der bisherigen Form von vielen nicht mehr als zeitgemäß angesehen werden. Es wurden Lösungsvorschläge unterbreitet, die eine erhebliche Differenzierung der auszusprechenden Strafen vorsehen. So werden einerseits die Mindeststrafen von 2 bzw. 4 Wochen als z. T. unangemessen angesehen; andererseits aber möchte man der spielleitenden Stelle auch die Möglichkeit eröffnen, bei gröberen Verstößen hierüber hinaus zu gehen, um nicht in jedem Fall bei unbestrittenem Sachverhalt die Rechtsinstanzen bemühen zu müssen. Einig waren sich alle Teilnehmer, dass an der Automatik des § 26 SpO WFLV nicht gerüttelt werden sollte. Es ergab sich aber auch, dass dieses Thema doch weiterer Erörterung bedarf und in den entsprechenden Gremien weiter behandelt werden sollte.
Diskutiert wurde an Hand von Beispielen die Frage des Fristablaufs bei Sperren sowie Rechtshandlungen; auch hier konnte im Wesentlichen Übereinstimmung erzielt werden.
Interessant war, dass nicht nur Verbandsinstanzen Anregungen zur Tagesordnung gaben, sondern auch von Einzelpersonen Themen zur Diskussion gestellt wurden.
Bemängelt wurde, dass bei Abmeldungen von Spielern häufig die alten Spielerpässe nur ungenügend seitens der abgebenden Vereine ausgefüllt werden. Sei es, dass Angaben völlig fehlen oder aber nachträglich Berichtigungsbedarf besteht. Ist der Pass lückenhaft, so muss dies zu Lasten des abgebenden Vereins gehen, der es ja in der Hand hat, für eine vollständige Ausfüllung der Rückseite Sorge zu tragen. Problematisch wird es dann, wenn durch den Spieler oder den neuen Verein behauptet wird, die Angaben auf dem Pass seien unzutreffend. Besonders wichtig ist hier das Datum der Abmeldung. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Bestätigung des Abmeldedatums auf dem alten Pass durch den abgebenden Verein die tatsächliche Abmeldung nicht ersetzen kann. Durch diese Möglichkeit soll lediglich der fehlende Einschreibebeleg ersetzt und der umständliche Weg einer Ersatzbeschaffung bei der Post vermieden werden. Hat der Spieler sich aber tatsächlich nicht abgemeldet – und kann dies nachgewiesen werden - , so muss der Verein und gegebenenfalls auch der Spieler bei falscher Bescheinigung mit Konsequenzen rechnen. Soll nun nachträglich das Abmeldedatum zurück verlegt werden, so begegnet dies Bedenken und ist nicht mittels bloßer Vereinserklärung möglich.
Weiter wurde die Frage gestellt, welche Wirkungen es hat, wenn der abgebende Verein die in der Form des Einschreibebriefes erfolgte Abmeldung nicht anerkennen will und dies auch fristgemäß geäußert hat. Hier kann nur die völlige Unwirksamkeit Folge sein.
Es ergaben sich im Verlaufe der beiden Tage noch zahlreiche interessante Fragen, die überwiegend einer Lösung zugeführt werden konnten. Als Fazit konnte festgehalten werden, dass Tagungen dieser Art von der Qualität und der Art der zur Diskussion gestellten Themen leben. Vielfach ergeben sich Tagesordnungspunkte aus aktuellen Rechtsfällen und anstehenden Problemkreisen. Darüber hinaus gibt es sicherlich eine Fülle von Fragen, die in dem einen oder anderen Gremium zur Erörterung anstanden und auch im Rahmen einer solchen Veranstaltung angegangen werden könnten. Hier ergeht die Bitte an alle Leser, diese Themen aufzugreifen und an uns heran zu tragen.
Ein besonderer Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle des WFLV sowie der Sportschule Kaiserau für die reibungslose Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung.