Verträge, die am 30.06. auslaufen, können verlängert werden.Hierzu muss ein neuer Vertrag eingereicht werden. Geht die Vertragsverlängerung vor dem 30.06. (Ablauf des Vertrages) bei der Passabteilung ein, ist kein neuer Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung erforderlich. Es ist lediglich der alte Spielerpass einzureichen, um einen neuen Spielerpass mit den geänderten Vertragslaufzeiten auszustellen.
Geht die Vertragsverlängerung hingegen nach dem 30.06. ein, ist ein erneuter Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung zu stellen, da mit Ablauf des Vertrages die Spielberechtigung erloschen ist.
In beiden Fällen muss der Nachweis über die Abführung der Sozialabgaben innerhalb von 3 Monaten ab Vertragsbeginn erneut gegenüber der Passabteilung erbracht werden.
Handelt es sich bei dem Spieler um einen Nicht – EU Ausländer, kann eine Spielberechtigung nur erteilt werden, wenn eine Arbeitsaufenthaltserlaubnis vorliegt, die bis zum Ende der neuen Vertragslaufzeit gültig sein muss. Dies gilt auch für Vertragsverlängerungen, die vor dem 30.06. eingereicht werden. Fehlt die Arbeitsaufenthaltserlaubnis, kann kein neuer Spielerpass ausgestellt werden. Die Arbeitsaufenthaltserlaubnis kann auch nach Ablauf der Wechselperioden eingereicht werden. Allerdings wird die Spielberechtigung erst mit Eingang bei der Passabteilung erteilt.