Kaum ein Bereich der SpO/DFB hat in den letzten Jahren so häufig Änderungen erfahren wie die Regelungen zu den Vertragsspielern. Dies beginnt bereits mit dem Begriff selbst, der sich über Vertragsamateur und Nicht-Amateur ohne Lizenz nunmehr in Vertragsspieler geändert hat. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die aktuell geltenden Bestimmungen.
A. Allgemeines
I. Begriffsdefinition
Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat und über seine ausgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 150 Euro monatlich erhält.
Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtung zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht
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Bei Kapitalgesellschaften ist der Vertrag mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen oder der Regionalliga teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein.
II. Aufenthaltserlaubnis für nicht „freizügigkeitsberechtigte" Ausländer
Als nicht „freizügigkeitsberechtigte" Ausländer gelten Nicht-EU Ausländer und solche Spieler, deren Länder am 01.05.2004 der EU beigetreten sind, mit Ausnahme von Malta und Zypern. Diese Spieler können grundsätzlich eine Spielberechtigung als Vertragsspieler nur erhalten, wenn zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt wird. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis darf die Dauer der Vertragslaufzeit nicht unterschreiten.
Beispiel: Schließt ein Nicht-EU Ausländer (z.B. Rumäne) einen Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2006, so muss die Aufenthaltserlaubnis mindestens bis zum 30.06.2006 befristet sein.
Der Aufenthaltstitel darf bei Spielern von Vereinen unterhalb der Lizenzligen nicht mit der Auflage verbunden sein, dass eine Tätigkeit als Berufsfußballer erlaubt ist. Aus § 7 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung folgt nämlich, dass ein solcher Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde nur für Berufssportler der Lizenzvereine erteilt werden darf. Erhält dennoch ein Spieler eines Vereins unterhalb der 2. Bundesliga eine Aufenthaltserlaubnis als Berufsfußballer, wird zunächst die Spielberechtigung erteilt. Der Vorgang wird jedoch über den DFB dem Bundesinnenministerium zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltserlaubnis zugeleitet. Für die Vereine der Lizenzligen ist § 7 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung ebenfalls zu beachten. Deren Spieler können eine Aufenthaltserlaubnis als Berufsfußballer erhalten, allerdings mit der Maßgabe, dass der Einsatz in Mannschaften des Vereins unterhalb der Lizenzligen ausdrücklich in der Auflage zugelassen sein muss. Enthält die Aufenthaltserlaubnis nur die generelle Auflage, dass die Tätigkeit als Berufsfußballer erlaubt ist, darf der Spieler in unteren Mannschaften des Vereins nicht eingesetzt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis kann auch außerhalb der Wechselperioden eingereicht werden. Allerdings wird die Spielberechtigung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Beispiel: Wird die Aufenthaltserlaubnis erst am 14.09.2005 nachgereicht, erhält der Vertragsspieler die Spielberechtigung zu diesem Zeitpunkt.
III. Abführung der Sozialabgaben
Der Verein muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn - nichtab Datum der Spielberechtigung - gegenüber der Passabteilung den Nachweis erbringen, dass die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Abgaben abgeführt werden. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ruht die Spielberechtigung, d. h. der Spieler ist für den Verein für Pflicht - und Freundschaftsspiele nicht mehr spielberechtigt. Die Spielberechtigung wird erst wieder erteilt, wenn ein entsprechender Nachweis bei der Passabteilung eingereicht wird, allerdings nur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis eingegangen ist.
Da der Nachweis über die Abführung der Sozial- bzw. Steuerabgaben glaubhaft gemacht werden muss, ist allein eine Bescheinigung des Vereins, die Abgaben abzuführen, nicht ausreichend.
Vielmehr ist der Nachweis wie folgt zu erbringen:
• Anmeldung bei der Krankenkasse mit Eingangsstempel der Krankenkasse, oder
• Bestätigung durch die „Mini-Job-Zentrale" (400,- Euro Jobs), oder
• Bestätigung der zuständigen Berufsgenossenschaft, oder
• die Bestätigung des Finanzamtes, oder
• Bestätigung durch einen Steuerberater
Der Nachweis ist erbracht, wenn eine der genannten Bescheinigungen eingereicht wird. Es muss aber jeweils erkennbar sein, um welchen Spieler es sich im Einzelnen handelt.
Beispiel: Der Vertrag als Vertragsspieler beginnt mit Wirkung zum 01.07., die Spielberechtigung für Pflicht - und Freundschaftsspiele wird zum 10.07. erteilt. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns läuft die Drei-Monats-Frist, d. h. der Tag des Vertragsbeginns (01.07.) ist bereits der erste Tag der Drei-Monats-Frist. Der Tag der Spielberechtigung ist für die Fristberechnung ohne Bedeutung. Demnach endet die Nachweisfrist am 30.09. Wird bis einschließlich 30.09. der Nachweis über die Abführung der Sozialabgaben nicht erbracht, ruht ab dem 01.10. die Spielberechtigung. Wird der Spieler trotzdem eingesetzt, spielt er ab dem 01.10. ohne gültige Spielberechtigung. Die Spielberechtigung lebt erst dann wieder auf, wenn der entsprechende Nachweis nachgereicht wird. Erbringt der Verein am 05.10. den Nachweis über die Abführung der Sozialabgaben, so ist der Spieler zu diesem Zeitpunkt wieder spielberechtigt.
IV. Anzeigepflicht
Vertragsabschlüsse bzw. vorzeitige Vertragsbeendigungen (in der Regel durch einen Aufhebungsvertrag) müssen der Passabteilung unverzüglich angezeigt werden. Unverzüglich bedeutet hierbei, dass spätestens 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum des Vertrages dieser bei der Passabteilung eingegangen sein muss.
V. Verstöße gegen Anzeige - und Nachweispflichten
Die einschlägigen Bestimmungen der SpO/DFB bzw. SpO/WFLV sehen vor, dass Verstöße gegen die gerade genannten Anzeige - und Nachweispflichten in jedem Einzelfall mit einer Geldstrafe von 250 Euro geahndet werden.
VI. Erlöschen der Spielberechtigung
Die Spielberechtigung eines Vertragsspielers erlischt mit Beendigung des Vertrages, d. h. entweder durch Zeitablauf, durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung aus wichtigem Grund.
VII. Vertragsverlängerung
Verträge, die am 30.06. auslaufen,können verlängert werden.Hierzu muss ein neuer Vertrag eingereicht werden. Geht die Vertragsverlängerung vor dem 30.06. (Ablaufdatum des Vertrages) bei der Passabteilung ein, ist kein neuer Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung erforderlich. Es ist lediglich der alte Spielerpass einzureichen, um einen neuen Spielerpass mit den geänderten Vertragslaufzeiten auszustellen.
Geht die Vertragsverlängerung hingegen nach dem 30.06. ein, ist ein erneuter Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung zu stellen, da mit Ablauf des Vertrages die Spielberechtigung erloschen ist.
Wichtig: In beiden Fällen muss der Nachweis über die Abführung der Sozialabgaben innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn erneut gegenüber der Passabteilung erbracht werden.
VIII. Abmeldepflicht bei Statusveränderung vom Vertragsspieler zum Amateur
Ein Vertragsspieler, der einen Vereinswechsel vornimmt und bei seinem neuen Verein Amateur wird, muss sich bei seinem bisherigen Verein abmelden. Ohne Nachweis über die erfolgte Abmeldung ist keine Spielberechtigung für Pflichtspiele als Amateur möglich bzw. erst mit Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsende.
Ein Vertragsspieler, dessen Vertrag am 30.06. ausläuft, muss sich also spätestens bis zum 30.06. abmelden, um eine Spielberechtigung als Amateur in der Wechselperiode I erhalten zu können. Meldet er sich erst am 01.07. oder später ab, kann eine Spielberechtigung erst zum 01.01. des folgenden Jahres erteilt werden.
Auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung mit anschließender Statusveränderung beim Vereinswechsel ist eine Abmeldung erforderlich.
IX. Vereinswechsel ohne Statusveränderung
Hingegen ist bei einem Vertragsspieler, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist und der bei seinem neuen Verein ebenfalls Vertragsspieler wird, eine Abmeldung nicht erforderlich.
B. Wechselperioden
Vertragsspieler können innerhalb der Wechselperioden I und II jeweils einen Vereinswechsel vornehmen. Ein Vertragsspieler, der in der Wechselperiode I gewechselt ist, kann demnach - sofern der Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag beendet ist - auch in der Wechselperiode II den Verein wechseln. Für die Erteilung der Spielberechtigung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Vertrag aus sportlich wichtigen Gründen aufgehoben worden ist. Folglich entfällt auch die Prüfung der sportlich wichtigen Gründe.
Vereinseigene Spieler, die bislang den Status Amateur inne hatten, können auch außerhalb der Wechselperioden einen Vertrag als Vertragsspieler abschließen.
I. Wechselperiode I
(01.07. bis 31.08.)
1. Spielberechtigung als Vertragsspieler mit/ohne Statusveränderung
a) Einem Amateur, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist unabhängig davon, ob er die Zustimmung oder Nichtzustimmung zum Vereinswechsel erhalten hat, die sofortige Spielberechtigung zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass neben dem Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung der Vertrag bis zum 31.08. bei der Pass-abteilung eingegangen und in Kraft getreten ist.
Eine Abmeldung ist bei der Statusveränderung vom Amateur zum Vertragsspieler nicht zwingend erforderlich. Jedoch wird eine Abmeldung zum Stichtag 30.06. empfohlen. Sollte nämlich der Vertrag mit dem aufnehmenden Verein wider Erwarten nicht zustande kommen und er deshalb bei einem Verein eine Spielberechtigung als Amateur beantragen, kann ohne Abmeldung eine Spielberechtigung für Pflichtspiele nur in der folgenden Wechselperiode bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt werden.
b) Der Vertragsspieler, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder vorzeitige Vertragsauflösung (muss spätestens zum 31.08. erfolgt sein) beendet ist, und der als Vertragsspieler zu einem anderen Verein wechselt, erhält ebenfalls eine sofortige Spielberechtigung, sofern neben dem Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung der Vertrag bis zum 31.08. bei der Passabteilung eingegangen und in Kraft getreten ist.
2. Verpflichtung eines Nicht-Amateurs aus dem Ausland
Da es nach den FIFA Bestimmungen nur Amateure oder Nicht-Amateure gibt, werden Spieler, die im Ausland vertraglich gebunden sind, als Nicht-Amateure bezeichnet. Im Bereich des DFB wird innerhalb der Nicht-Amateure unterschieden zwischen Nicht-Amateur mit Lizenz (Lizenzspieler) und Nicht-Amateur ohne Lizenz (Vertragsspieler). Bei einem Spieler, der im Ausland vertraglich gebunden ist, also den Status Nicht-Amateur inne hat, muss bis zum 31.08. die Beendigung des Vertrages beim abgebenden Verein nachgewiesen werden. Als Tag der Vertragsbeendigung gilt das auf dem Internationalen Freigabeschein ausgewiesene Datum der Freigabe, es sei denn, der abgebende Nationalverband bestätigt ein früheres Datum für die Vertragsbeendigung.
II. Wechselperiode II
(01.01. bis 31.01.)
1. Spielberechtigung als Vertragsspieler mit/ohne Statusveränderung
a) Ein Amateur, der in der Wechselperiode II beim neuen Verein einen Vertrag als Vertragsspieler erhalten soll, kann eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins erhalten. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Vertragsspieler eine sofortige Spielberechtigung erhält.
b) Bei einem Vertragsspieler, der einen Vereinswechsel ohne Statusveränderung vornimmt, muss der
Vertrag beim bisherigen Verein durch einen Aufhebungsvertrag (spätestens bis zum 31.01.) beendet worden sein. Der neu abzuschließende Vertrag muss eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des nachfolgenden Spieljahres haben. Der Vertrag selbst muss spätestens bis zum 31.01. bei der Passabteilung eingereicht worden und in Kraft getreten sein. Gleiches gilt für den Spielberechtigungsantrag, der ebenfalls bis zum 31.01. vorliegen muss.
2. Verpflichtung eines Nicht - Amateurs aus dem Ausland
Bis zum 31.01. muss die Beendigung des Vertrages beim abgebenden Verein nachgewiesen werden. Als Tag der Vertragsbeendigung gilt das auf dem Internationalen Freigabeschein ausgewiesene Datum der Freigabe, es sei denn, der abgebende Nationalverband bestätigt ein früheres Datum für die Vertragsbeendigung.
C. Verträge im Juniorenbereich
I. Älterer A-Junioren bzw. B-Juniorinnen Jahrgang
Mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs können Verträge als Vertragsspieler geschlossen werden. Diese unterliegen den Bestimmungen der Vertragsspieler.
II. Förderverträge
Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen können Förderverträge abgeschlossen werden. Für diese gelten ebenfalls die Vorschriften über die Vertragsspieler. Sofern Vereine, die mit ihren ersten Senioren Mannschaften in der Regionalliga spielen, Leistungszentren unterhalten, können auch diese Förderverträge mit B- und A-Junioren schließen.