Vereinswechsel in der Wechselperiode II (01.01. bis 31.01.)
Amateure und Vertragsspieler können in der Wechselperiode II einen Vereinswechsel vornehmen. Da abhängig vom Status des Spielers unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wird zunächst der Vereinswechsel des Amateurs dargestellt und im Anschluss daran der Vereinswechsel des Vertragsspielers. Abschließend werden noch allgemeine Hinweise gegeben, die bei der Beantragung der Spielberechtigung beachtet werden müssen.
Spielberechtigung als Amateur in der Wechselperiode II
Für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II ist erforderlich, dass
• sich der Amateur in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. bei seinem bisherigen Verein ordnungsgemäß abmeldet und
• der vollständige Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung in der Zeit zwischen dem 01.01. und dem 31.01. bei der Passabteilung eingeht.
Liegen diese beiden Voraussetzungen vor und der Amateur erhält die Zustimmung zum Vereinswechsel, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele frühestens zum 01.01. bzw. zum Zeitpunkt des Antragseingangs erteilt.
Hat hingegen der Amateur die Abmeldung fristgerecht bis zum 31.12. vorgenommen und die vollständigen Unterlagen auf Erteilung einer Spielberechtigung gehen in der Zeit nach dem 31.01. bei der Passabteilung ein, kann selbst bei Zustimmung zum Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflichtspiele nur zum 01.07. bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt werden. Gleiches gilt für die Konstellation, dass die Spielberechtigung in der Zeit zwischen dem 01.01. und dem 31.01. beantragt wird, der Amateur sich aber erst nach dem 31.12. abgemeldet hat. Auch in diesem Fall muss trotz Zustimmung des abgebenden Vereins die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.07. bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt werden.
Bei Nichtzustimmung kann der Amateur immer nur eine Spielberechtigung mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erhalten.
Durch eine nachträgliche Zustimmung kann eine Nichtzustimmung vom abgebenden Verein nachträglich aufgehoben werden. Diese kann in der Wechselperiode II nur berücksichtigt werden, wenn sich der Amateur bis zum 31.12. abgemeldet hat und die nachträgliche Zustimmung in der Zeit zwischen dem 01.01. bis 31.01. eingeht. Wird die nachträgliche Zustimmung nach dem 31.01. eingereicht, kann diese nicht mehr berücksichtigt werden, d. h. es verbleibt bei der ursprünglich erteilten Spielberechtigung. Wichtig ist zu beachten, dass in der Wechselperiode II die in § 11 Abs. (2) SpO/WFLV festgelegten Ausbildungsentschädigungen nicht gelten, mit der Folge, dass der abgebende Verein die nachträgliche Zustimmung ausdrücklich erklären muss.
Spielberechtigung als Vertragsspieler in der Wechselperiode II
Bei einem Vertragsspieler, der einen Vereinswechsel ohne Statusveränderung vornimmt, muss der Vertrag beim bisherigen Verein durch einen Aufhebungsvertrag (spätestens bis zum 31.01.) beendet worden sein. Der neu abzuschließende Vertrag muss eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres haben. Es ist nicht mehr erforderlich, dass ein in der Wechselperiode II geschlossener Vertrag bis zum Ende des nachfolgenden Spieljahres laufen muss. Ausreichend ist also ein „Halbjahresvertrag" (in diesem Spieljahr Laufzeitende 30.06.2006 möglich). Der Vertrag selbst muss spätestens bis zum 31.01. bei der Passabteilung eingereicht worden und in Kraft getreten sein. Gleiches gilt für den Spielberechtigungsantrag, der ebenfalls bis zum 31.01. der Passabteilung vorliegen muss.
Ein Amateur, der in der Wechselperiode II eine Statusveränderung zum Vertragsspieler vornimmt, kann eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins erhalten. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Vertragsspieler eine sofortige Spielberechtigung erhält. Liegt die Zustimmung des abgebenden Vereins vor, müssen die vollständigen Spielberechtigungsunterlagen (Spielberechtigungsantrag, Vertrag) ebenfalls bis zum 31.01. bei der Passabteilung eingegangen sein.
Die zum Vereinswechsel des Amateurs bzw. Vertragsspielers gemachten Ausführungen gelten sinngemäß auch für die älteren A-Junioren (Jahrgang 1987) bzw. die älteren B-Juniorinnen (Jahrgang 1989), da diese beiden Jahrgänge den Wechselbestimmungen der Senioren unterliegen.
Allgemein gültige Hinweise
Vor Übersendung der Unterlagen an die Passabteilung sind diese auf Vollständigkeit zu überprüfen. Jede Verzögerung durch Einreichung von unvollständigen Unterlagen, die unbearbeitet zurückgeschickt werden, geht zu Lasten des Antrag stellenden Vereins. Die Spielerlaubnis für Senioren wird erst ab dem Tag erteilt, an dem die vollständigen Vereinswechselunterlagen der Passabteilung vorliegen. Im Seniorenbereich gibt es - anders als im Juniorenbereich - keine Nachreichungsfrist von vier Wochen zur Vervollständigung fehlender Unterlagen unter Wahrung des ersten Antragseingangs.
Der Passabteilung müssen beim Vereinswechsel für Amateurspieler folgende Unterlagen im Original vorgelegt werden (die Übersendung per Telefax ist nicht wirksam):
• der vollständig ausgefüllte, gut lesbare Spielberechtigungsantrag;
• der vollständig ausgefüllte alte Spielerpass incl. Stempel und Unterschrift des abgebenden Vereins;
• der Nachweis der erfolgten Abmeldung (Einschreibebeleg bzw. Eintragung im Spielerpass). Fehlt dieser Nachweis, beginnen die Wartefristen ab Antragseingang.
Alle anderen Schriftstücke zur Vervollständigung der Unterlagen, darunter auch nachträgliche Freigabeerklärungen, können per Telefax nachgereicht werden.
Beim Vereinswechsel des Vertragsspielers muss im Original nur der Spielberechtigungsantrag vorliegen. Die übrigen erforderlichen Unterlagen können auch per Telefax übermittelt werden. Der Spielerpass des abgebenden Vereins muss nicht zwingend vorliegen, wird jedoch insbesondere beim Amateur, der Vertragsspieler wird, empfohlen, da in diesem Fall die Zustimmung des abgebenden Vereins erforderlich ist und nachgewiesen werden muss.
Unterlagen, die der Passabteilung per E-Mail zugesandt werden, haben keine Gültigkeit und werden bei der Bearbeitung nicht berücksichtigt.