Wer kennt nicht den Spruch, wer die Musik bestellt, der muss sie zahlen. So arbeiten auch die Rechtsorgane nicht für Gotteslohn; sie verursachen vielmehr Kosten. Je höher die Instanz angesiedelt ist, desto größer sind insbesondere die entstehenden Fahrtkosten. So ist es selbstverständlich, dass unsere Rechts- und Verfahrensordnung auch Bestimmungen enthalten muss, wer letztlich die Kosten zu tragen hat.
In § 47 RuVO WFLV ist festgelegt, was unter erstattungsfähigen Kosten zu verstehen ist. Hier geht es um Gebühren und Auslagen.
Diese Gebühren sind nicht die teilweise von den Landesverbänden festgesetzten „Pauschalgebühren" für die allgemeinen Auslagen einer Rechtsinstanz; dazu später mehr. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Betrag, der bei Anrufung einer Rechtsinstanz - nicht bei Verfahren von Amts wegen - fällig wird. Den Vereinen soll hierdurch vor Augen geführt werden, dass sie durch die Anrufung einer Rechtsinstanz Kosten verursachen. Eine „Abschreckung" soll hierdurch aber keineswegs bewirkt werden; hierzu sind die Beträge auch zu gering.
Der wesentliche Betrag sind die entstehenden Auslagen. Diese können in sehr unterschiedlicher Höhe anfallen. Dies hängt sicherlich davon ab, welche Rechtsinstanz tätig wird. Je höher sie angesiedelt ist, desto größer sind die Entfernungen, die von den Mitgliedern, aber auch den Verfahrensbeteiligten, zurückgelegt werden müssen. Was unter Auslagen im Einzelnen zu verstehen ist, regelt § 50 RuVO WFLV. Wesentlicher Kostenfaktor sind die Fahrtkosten, die mit 0,30 Euro pro Kilometer vergütet werden. Hier können schnell größere Beträge zusammen kommen. Hinzu kommen die Spesen, welche von den Landesverbänden festgesetzt werden und z. B. im Bereich des FVM bei Abwesenheit bis zu 4 Stunden
4 Euro betragen. Bei Verhandlungen in einer Sportschule erfolgt oftmals noch eine - bescheidene - Verpflegung der Kammermitglieder; die Kosten werden insoweit in Rechnung gesetzt. Aufwendungen für Speisen und Getränke außerhalb - z. B. bei Tagung in einer Gaststätte - muss jeder Teilnehmer selbst tragen; dafür gibt es ja die dicken Spesen.
Nicht nur die Mitglieder der Rechtsinstanz können Ersatz ihrer Fahrtkos-ten beanspruchen, sondern auch die Verfahrensbeteiligten und auch die von der Rechtsinstanz geladenen Zeugen. Nun geschieht dies - insbesondere in den unteren Instanzen - recht selten. Hier gehen die Vereine in der Regel davon aus, dass es einmal sie selbst, ein anderes Mal einen anderen trifft; zumeist wird auf Kostenersatz verzichtet. Wer jedoch Kosten geltend macht, erhält sie auch erstattet. Einzelheiten regelt § 52 RuVO WFLV.
Zu den Auslagen gehören auch die Ladungs- und Bekanntmachungskosten. Da eine Ladung per Einschreiben vorgesehen ist, entstehen bereits hierdurch nicht unerhebliche Kosten. Manche Kreisspruch-kammern verzichten auf eine solche formelle Ladung und gehen das Risiko ein, dass jemand behauptet, keine Ladung erhalten zu haben. Offensichtlich haben sich aber kaum Probleme ergeben.
Nach § 50 Abs. 2 RuVO WFLV bleibt es den Landesverbänden überlassen, Auslagenpauschalen festzusetzen. Hiervon wurde weitgehend Gebrauch gemacht, wobei hier Fahrtkos-ten und Spesen separat festgesetzt werden. In der Regel werden die Auslagen von der Pauschale sicher gedeckt.
Es ist klar, dass bei manchen Verfahren nicht unerhebliche Kosten entstehen können. Nicht immer werden mehrere Verfahren an einem Tage verhandelt, so dass die Kosten der Kammermitglieder sich auf mehrere Beteiligte verteilen. Manchmal ist auch eine Vertagung erforderlich, so dass zwei oder gar noch mehr Verhandlungstage erforderlich sind.
Mit der Kostentragungspflicht beschäftigt sich § 51 RuVO WFLV. Hiernach hat das Rechtsorgan mit der Entscheidung in der Sache auch darüber zu befinden, wer die Kosten zu tragen hat. Nach Abs. 2 der Vorschrift hat grundsätzlich der im Verfahren unterliegende Teil die Auslagen zu tragen. Hierbei wird manchmal von den Beteiligten außer acht gelassen, dass maßgebend die Schluss-entscheidung ist. Hat jemand in ers-ter Instanz obsiegt, aber in der zweiten Instanz verloren, so fallen ihm die Kosten beider Instanzen zur Last. Wird sogar ein Revisionsverfahren durchgeführt, können die Kosten von drei Instanzen zu Buche stehen. Man sollte daher auch aus Kostengründen sich genau überlegen, wie die Erfolgsaussichten für ein Rechtsmittel sind!
Nun gibt es sicherlich zahlreiche Fälle, in denen die Entscheidung auch hinsichtlich der Kosten eine differenzierte Betrachtung erfordert. Dem trägt § 51 Abs. 2 Satz 2 RuVO WFLV Rechnung. Dort heißt es: „In Ausnahmefällen kann das Rechtsorgan eine anderweitige Entscheidung treffen, wenn dies der Billigkeit entspricht."
Der häufigste - und in Abs. 3 angesprochene - Fall ist derjenige, dass mehrere Beteiligte im Verfahren unterliegen, d. h. zum Beispiel schuldig gesprochen werden. Den Kammern ist es zwar in der Regel bewusst, dass bei den Beschuldigten ein sehr unterschiedliches Strafmaß angebracht sein kann. Nicht immer aber wird bedacht, dass bei gravierenden Unterschieden in der Bestrafung dem auch bei der Kostenentscheidung Rechnung getragen werden muss. Nun wird dies dann ohne große Bedeutung sein, wenn Spieler eines Vereins verurteilt und in die Kosten genommen werden; nach § 53 RuVO WFLV tritt hier die gesamtschuldnerische Vereinshaftung ein. Der Landesverband wird sich in diesen Fällen immer an den Verein halten. Andererseits aber ist es dem Verein unbenommen, sich wegen der vorgelegten Beträge bei dem Vereinsmitglied schadlos zu halten. Hier ist also schon von Bedeutung, wie die Kos-ten aufgeteilt werden. Hier sollte aber nicht zu penibel entschieden werden. Geringe Unterschiede im Strafmaß erfordern keine besonders differenzierte Kostenbetrachtung. Es liegt aber auf der Hand, dass bei Verurteilung zu 4 Wochen Sperre gegen einen Spieler und zu einem Jahr Sperre gegen den anderen Spieler eine Berücksichtigung in der Kostenentscheidung zu erfolgen hat. Dies gilt insbesondere auch, wenn verschiedene Vereine in unterschiedlicher Höhe verurteilt werden. Es ist hier - zumindest grob - nach der Höhe der Verurteilung aufzuteilen.
Es sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Kostenentschei-dungen nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden können.
Wird ein Urteil in der Berufungsinstanz abgeändert, so sind weitere Besonderheiten zu beachten. Hier ist sowohl hinsichtlich der Rechtsmittelgebühren als auch bezüglich der Kos-ten eine Entscheidung zu treffen. Hat z. B. eine Verbandsinstanz mit einer Berufung Erfolg und der Beschuldigte wird antragsgemäß verurteilt, so hat er die Kosten beider Instanzen in vollem Umfang zu tragen. Problematisch wird es bei einem Teilerfolg des Berufungsführers. Hierzu ist es grundsätzlich erforderlich, vor Beginn der Verhandlung das Ziel der Berufung festlegen zu lassen. Wird das Urteil in vollem Umfange angefochten, so richtet sich die Kostenentscheidung nach dem Grad des Erfolges. Bleibt es dem Grunde nach bei der Verurteilung und wird nur das Strafmaß reduziert, so ist der Erfolg relativ bescheiden. Hier ist es bei einer geringfügigen Reduzierung nicht erforderlich, einen Teil der Rechts-mittelgebühren zu erstatten. Dem kann allenfalls bei den Kosten prozentual Rechnung getragen werden. Wird die Berufung auf das Strafmaß beschränkt, so steht nur dieses noch zur Debatte. Je nach dem Umfang der Reduzierung bemisst sich die Kostenaufteilung. Wird aber bereits zu Verhandlungsbeginn ein konkretes Ziel benannt - z. B. Reduzierung der Sperre von 6 auf 3 Monate - und dieses auch erreicht, so hatte die Berufung vollen Erfolg. Die Kosten des Berufungsverfahrens können dann nicht dem Berufungsführer angelastet werden. Wer aber trägt sie? Bei Verfahren von Amts wegen ist dies die mit der ersten Instanz korrespondierende Verwaltungsinstanz; bei der Kreisspruchkammer also der Fußballkreis, bei der Bezirksspruchkammer der Landesverband.
Anders dann, wenn das Verfahren von einem Verein in Gang gesetzt wurde, z. B. beim Einspruch gegen eine Spielwertung. Dies ist vergleichbar mit einem Zivilprozess, bei dem sich zwei oder mehrere Parteien gegenüber stehen. Hier trägt der Verein das Kostenrisiko des von ihm in Gang gesetzten Verfahrens. Unterliegt er in zweiter Instanz, muss er die Kosten des Gesamtverfahrens tragen. Haben zwei Vereine Einspruch eingelegt, aber nur ein Verein hiermit Erfolg, so hat der unterliegende Verein einen Teil der Kosten zu tragen.
Eine Besonderheit stellt § 29 Abs. 8 RuVO WFLV dar. Hiernach können Rechtsorgane Verfahren einstellen, wenn das Verschulden des Betroffenen gering ist und eine Ahndung entbehrlich erscheint. Die Einstellung kann auch von der Zahlung einer Geldbuße abhängig gemacht werden. Diese Vorschrift ist den §§ 153, 153 a StPO angelehnt. Nach § 464 StPO hat das Gericht in diesen Fällen im Beschluss auch festzuhalten, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Eine Einstellung nach § 153 a StPO hat zur Voraussetzung, dass der Betroffene zustimmt. Das bedeutet, er sieht seine Verfehlung ein und gesteht ein Verschulden zu. In diesem Fall ist es üblich, ihn mit den Ver-fahrenskosten zu belegen. Zumindest hat er seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen. Wird eine Geldbuße zugunsten der Staatskasse festgesetzt, so werden - wenn auch nicht immer - die bis dahin entstandenen Kosten mit eingerechnet. So sollte bei Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße in Sportrechtsverfah-ren zumindest dann verfahren werden, wenn nicht unbedeutende Kosten entstanden sind.
Bei einer Einstellung wegen geringer Schuld werden in Strafverfahren die Kosten in der Regel der Staatskasse auferlegt. Bleibt wirklich nahezu nichts mehr von den Vorwürfen übrig, so bietet sich auch in Sportrechtsverfahren eine solche Lösung an.
Letztlich aber ist das Rechtsorgan in der Lage, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung auf die Besonderheiten des Falles zu reagieren. Der Grundsatz lautet weiterhin, dass der unterliegende Teil die Kosten zu tragen hat. In Ausnahmefällen kann das Rechtsorgan aber flexibel entscheiden. Es sollte sich jedoch stets bewusst sein, dass die Kostenentscheidung ein nicht unbedeutender Teil der Gesamtentscheidung darstellt und insbesondere in höheren Instanzen über nicht unerhebliche Beträge befunden wird. Sie hat die stiefmütterliche Behandlung, die ihr manchmal zu Teil wird, jedenfalls nicht verdient.