Der besondere Fall – ein ungewöhnlicher Spielabbruch
Ein ungewöhnlicher Spielabbruch beschäftigte kürzlich die Sportgerichtsbarkeit eines Landesverbandes. Dem Ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf dem Sportplatz in R. fand ein Meisterschaftsspiel der Bezirksliga zwischen den Vereinen R. und S. statt. Das Spiel stand unter der Leitung von Schiedsrichter H. Nach einem Halbzeitstand von 2:1 für den Verein S. wurde das Spiel in der 63. Minute abgebrochen. Zuvor war der Spieler H. vom Verein R. des Feldes verwiesen worden. Der Schiedsrichter fertigte einen Zusatzbericht, in dem er die näheren Umstände, die zum Abbruch geführt haben, im Einzelnen schilderte.
Etwa bis zur 50. Minute verlief das Spiel in ruhigen und geordneten Bahnen. Trotz des lokalen Charakters bereiteten beide Mannschaften dem Schiedsrichtergespann keinerlei Probleme. Nachdem der Ball ins Seitenaus gelangt war, wollte der Spielführer von R. den Einwurf ausführen. Hieran wurde er indes vom Gegenspieler gehindert, der den Ball festhielt. Es kam zu einem Gerangel um den Ball, in dessen Verlauf der Spielführer zu Fall kam. Später erhielten beide Spieler vom Schiedsrichter hierfür eine Verwarnung. Diese Situation nahm der Trainer von S. zum Anlass, mit weiteren Personen hinzuzueilen und den Spielführer als „Schauspieler“ zu bezeichnen. Alle befanden sich bereits vorher in unmittelbarer Nähe der Spieler, die außerhalb des Spielfeldes standen. Auch der Betreuer von S. kam hinzu. Im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung standen sich schließlich Spielführer und Betreuer direkt gegenüber. Als der Spielführer sich abdrehte, versetzte ihm plötzlich der Betreuer von der Seite einen heftigen Schlag gegen den Kopf, woraufhin der Spielführer zu Boden stürzte und zunächst benommen liegen blieb. Nun eilten weitere Personen hinzu, unter anderem der Spieler H. von R. Es kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf H. einen Offiziellen des gegnerischen Vereins mit den Händen am Hals fasste. Er wurde daraufhin vom Schiedsrichter des Feldes verwiesen und zwischenzeitlich von der Spruchkammer im schriftlichen Verfahren mit einer vierwöchigen Sperre belegt.
Der Spielführer erhob sich schließlich wieder und war bereit, das Spiel fortzusetzen. Auch der Schiedsrichter sah nach Ausspruch des Platzverweises gegen H. sowie der Entfernung des Betreuers und des Trainers aus dem Innenraum keine Veranlassung mehr, das Spiel weiter zu unterbrechen und wollte dieses fortsetzen. Plötzlich jedoch ging der Spielführer erneut zu Boden und war nicht mehr ansprechbar. Nunmehr entschlossen sich die Verantwortlichen des Platzvereins – was der Schiedsrichter nicht mitbekommen hatte – einen Krankenwagen herbeizurufen. Dieser erschien nach etwa 15 – 20 Minuten und transportierte den Verletzten in das nächstgelegene Krankenhaus.
Zwischenzeitlich hatten sich der Spielertrainer von R. und die Vereinsverantwortlichen kurzgeschlossen und waren zu der Auffassung gekommen, dass der Mannschaft eine Fortsetzung des Spiels nicht zuzumuten sei. Sie traten an den Schiedsrichter heran und teilten ihm mit, dass sie zu einer Fortsetzung des Spiels nicht in der Lage seien. Dieser erklärte dem Ersatzspielführer, dass nach seiner Meinung ein Grund für einen Abbruch nicht vorliege und er selbst das Spiel fortsetzen wolle. Da der Verein R. aber auf einer Beendigung des Spiels bestand, brach der Schiedsrichter das Spiel in der 63. Minute ab.
Bei der Untersuchung des Verletzten im Krankenhaus wurden eine Gesichtsschädelprellung und eine Gehirnerschütterung festgestellt. Er war noch eine Woche krank geschrieben und litt in dieser Zeit unter Kopfschmerzen. Strafantrag wurde vom Verletzten nicht gestellt.
Die zuständige Bezirksspruchkammer ging davon aus, dass in einer unübersichtlichen Situation Trainer und Betreuer des Gastvereins bewusst die Nähe des gegnerischen Spielers gesucht hätten. Das Ganze habe sich zwar außerhalb des Spielfeldes abgespielt, indes das erhebliche Risiko einer Eskalation in sich getragen. Es habe zwar nicht restlos geklärt werden können, wo genau der Spielführer getroffen worden sei. Der Spielertrainer habe angegeben, der Betreuer habe mit der Faust zugeschlagen. Er glaube indes nicht, dass der Spielführer – wie dieser meine – an der Schläfe getroffen worden sei. Es könne aber letztlich offen bleiben, ob der Schlag mit der flachen Hand oder der Faust ausgeübt worden sei. Auf Grund des später ärztlicherseits festgestellten Krankheitsbildes und des Verhaltens des Geschädigten nach Erhalt des Schlages gehe die Kammer davon aus, dass es schon ein erheblicher Schlag gewesen sein müsse, der den Geschädigten getroffen habe. Anderenfalls wäre der erneute Zusammenbruch nicht zu erklären.
Gegen den Betreuer wurde durch die Kammer auf ein Platzbetretungsverbot für die Dauer eines halben Jahres sowie eine Amtssperre von einem Jahr erkannt.
Schwerer tat sich die Kammer mit der Frage der Spielwertung. Hierzu wurde ausgeführt: Durch den Ausfall des Spielers H. war es auf Seiten des Platzvereins zu einer zahlenmäßigen Schwächung gekommen. Diese hätte zwar durch eine Auswechslung ausgeglichen werden können; hierzu wäre der Verein indes nicht verpflichtet gewesen, möglicherweise auch mangels Alternative nicht in der Lage. Der Angriff gegen den Spieler kam von außen und erfolgte für den Spieler ohne nachweisbare Provokation, so dass eventuell im Falle eines Einspruchs eine Spielwertung für R. hätte erfolgen können. Diese – dem Verein möglicherweise nicht bewusste – Rechtslage kann indes nicht dazu führen, dem Verein das Recht zuzusprechen, ein Spiel abzubrechen. Lediglich der Schiedsrichter ist berechtigt, ein Spiel abzubrechen, wenn ihm die Weiterführung nicht ratsam erscheint oder unmöglich ist. Zuvor aber muss er alle ihm zustehenden Mittel zur Fortführung des Spiels erschöpfen, § 2 Abs. 5 SRO/WFLV, § 29 Abs. 1 SpO/WFLV. Eine Mannschaft ist nicht zum Abbruch eines Spiels berechtigt, § 29 Abs. 3 SpO/WFLV. Für den Fall des Ausfalls eines Spielers durch Fremdeinwirkung ist ja gerade eine Sonderregelung getroffen worden.
Nun sind aber durchaus Konstellationen denkbar, bei deren Vorliegen einer Mannschaft ein weiteres Spielen nicht zuzumuten ist. Kommt es gegebenenfalls zu einer lebensbedrohenden Situation für eine am Spiel beteiligte Person, so ist klar, dass allen Spielteilnehmern ein Weiterspielen nicht zugemutet werden kann. Zieht sich eine auf dem Spielfeld erforderlich gewordene Behandlung über Gebühr in die Länge, so dass eventuell eine Gesundheitsgefahr für die übrigen Personen droht – Witterung o. ä. – so wäre dies auch ein Abbruchsgrund. Ähnliches gilt, wenn sich der Abtransport in erheblichem Maße verzögern würde.
Diese Voraussetzungen lagen indes hier nicht vor. Die Kammer verkennt nicht, dass die Einwirkung des Geschehens auf die beteiligten Spieler recht unter- schiedlich dargestellt wurde. Insbesondere der erneute Zusammenbruch des Spielers H. konnte schon zu Bedenken Anlass geben, ob nicht eine ernstere Verletzung vorliegen würde. Andererseits war den Verantwortlichen des Vereins R. bekannt, dass ärztliche Hilfe angefordert worden war. Diese traf auch nach ca. 15 Minuten ein. Es wäre allen Beteiligten zuzumuten gewesen, diesen Zeitpunkt abzuwarten. Die Verhandlung hat ja auch ergeben, dass bereits vor dem Eintreffen der Sanitäter H. wieder zu sich gekommen war und seine Umgebung wieder wahrnehmen konnte. Wenn auch die Überführung des Spielers ins Krankenhaus zu einer sorgfältigeren Untersuchung veranlasst wurde, so ergab sich doch bereits da das Bild, dass schwerwiegende gesundheitliche Schäden wohl nicht zu befürchten waren.
Unter diesen Umständen stand dem Verein R. eine Berechtigung zum Spielabbruch nicht zu.
Weiter führte die Kammer aus: Nach § 35 Abs. 2 Nr. 6 SpO/WFLV wird ein Spiel einer Mannschaft als verloren und der anderen Mannschaft als gewonnen gewertet, wenn sie ein Spiel abbricht oder den Abbruch verschuldet. Nach Abs. 3 der Vorschrift wird das Spiel für beide Mannschaften als verloren gewertet, wenn beide den Abbruch durch den Schiedsrichter verschuldet haben. Dem steht der Fall gleich, dass eine Mannschaft die Fortsetzung verweigert und dies von der anderen Mannschaft durch schuldhaftes Fehlverhalten nachvollziehbar herbeigeführt wurde. Der Betreuer hat durch seinen heftigen Schlag in das Gesicht des Spielers H. die gesamte Situation heraufbeschworen. Er hat damit den Grund für den späteren Abbruch gesetzt. Es war klar, dass ein solches Verhalten erhebliche Auswirkungen auf den Spielverlauf und das weitere Geschehen haben würde. Auch ein Abbruch des Spiels durch den Schiedsrichter stand im Raum. Unter diesen Umständen hat auch die Mannschaft von S. den späteren Abbruch verschuldet.
Das Spiel war daher für beide Mannschaften verloren zu werten. Dem Wunsch beider Vereine, das Spiel neu anzusetzen, konnte nicht entsprochen werden. Ein Fehlverhalten beider Vereine kann nicht durch eine Neuansetzung gleichsam belohnt werden. Hinzu kommt, dass ein späterer Punktgewinn für einen der beteiligten Vereine ja auch Auswirkungen auf den Tabellenstand haben kann und gegebenenfalls die Auf- oder Abstiegssituation zu Ungunsten eines anderen Vereins beeinträchtigt.
Während der Platzverein die Spielwertung akzeptierte, legte der Gastverein Berufung ein mit dem Antrag, das Spiel für ihn als gewonnen zu werten. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Platzverein den Schiedsrichter gebeten habe, das Spiel abzubrechen. Diesem wäre eine Spielfortsetzung möglich gewesen. Die Kammer habe zutreffend erklärt, dass es in erster Linie Sache des Schiedsrichters gewesen sei, über die Fortsetzung zu befinden. Indem das schuldhafte Verhalten des Betreuers als Abbruchgrund herangezogen werde, habe die Kammer eine unzulässige Analogie vollzogen. § 35 Abs. 3 SpO/WFLV wolle gerade die Fälle sanktionieren, in denen es dem Schiedsrichter nicht mehr möglich sei, das Spiel ordnungsgemäß fortzusetzen. Auch wenn dies nicht für alle Beteiligten befriedigend wirken könne, sei das Spiel für den Verein S. als gewonnen zu werten.
Die zuständige Verbandsspruchkammer hob das angefochtene Urteil auf und erkannte die Punkte dem Gastverein zu.
Die Gründe, die zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt haben, sind nicht bekannt, da die Verbandsspruchkammer von der ihr zustehenden Möglichkeit nach § 24 Abs. 4 RuVO/WFLV Gebrauch gemacht hat, das Urteil nicht schriftlich zu begründen.
Der nunmehr als allein schuldig angesehene Platzverein zeigte sich auf seiner Internetseite über das Ergebnis der Berufungsverhandlung geschockt. In zahlreichen Zeitungsartikeln der örtlichen Presse wird das Unverständnis über das Ergebnis zum Ausdruck gebracht. Über das Ergebnis der Verhandlung wird berichtet, dass auf die Anhörung von Zeugen verzichtet und nur der Schiedsrichter gehört worden sei. Dieser habe weiterhin keinen Grund für einen Abbruch seinerseits gesehen. Er sei daraufhin von der Kammer noch wegen seines Verhaltens gelobt worden; man sei sich einig, dass er für höhere Aufgaben prädestiniert sei. Der Platzverein sei der alleinige Verursacher des Abbruchs gewesen.
Das den Eklat auslösende Verhalten des Betreuers wurde von der Berufungskammer offensichtlich nicht als ausreichend angesehen, über die persönliche Bestrafung hinaus weitergehende Maßnahmen gegen den Verein zu beschließen. Insbesondere wurden auch keine Überlegungen dahingehend angestellt, ob dieses Verhalten nach § 8 Abs. 2j RuVO/ WFLV mit einem Punktabzug gegen den Verein hätte bestraft werden können.
Dieser doch recht ungewöhnliche Fall zeigt auf, dass über die Folgen eines Spielabbruchs recht unterschiedliche Auffassungen ver- treten werden können. Es ist sicherlich nicht einfach, in solchen Fällen eine alle Beteiligte zufrieden stellende Entscheidung zu finden; wahrscheinlich ist dies sogar unmöglich. Es bleibt dem Leser überlassen, sich hier seine eigene Meinung zu bilden.
Unbefriedigend ist indes, dass der vorliegende Fall der Berufungskammer nicht Veranlassung gegeben hat, ihre Entscheidung schriftlich zu begründen. Zum einen war es sicherlich ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung; zum anderen ist es durchaus geboten, einer unteren Instanz darzulegen, aus welchen Gründen man von deren Urteil abgewichen ist. Diese mit einigen – möglicherweise noch nicht einmal authentischen – Zeitungszitaten abzuspeisen, ist wohl nicht der richtige Weg.
Es bleibt zu hoffen, dass der dem nächstige Verbandstag des WFLV die Rechtsmittelinstanz zu einer schriftlichen Urteilsbegründung verpflichtet, wenn von dem angefochtenen Urteil abgewichen wird.