A - F Junioren, die den Verein wechseln, wird eine Spielberechtigung für Pflichtspiele für den aufnehmenden Verein erst nach Ablauf einer Wartefrist erteilt.
Das Kreuz auf den alten Spieleranträgen im Feld "Spielerpass binnen 14 Tagen ausgehändigt: NEIN" ersetzt die Bestätigung des Vereins, dass der alte Spielerpass nicht fristgerecht ausgehändigt wurde. Der Spieler muss eine separate Bestätigung abgeben. Eine zweite Spielerunterschrift auf dem Antrag ersetzt diese separate Bestätigung.
Der Wegfall der Wartefrist für Juniorenspieler bei Auflösung des abgebenden Vereins bzw. wenn der Spielbetrieb der Mannschaft, die der Altersklasse des Junioren entspricht, durch Zurückziehung oder Streichung eingestellt wird und sich der Junior einem anderen Verein mit einer Juniorenmannschaft in seiner Altersklasse anschließt ist nur gemäß der Vorschrift von § 14 JSpO/WFLV möglich. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen Antrag auf Abkürzung bzw. Wegfall der Wartefrist bei Ihrem zuständigen KJO.
Die Wartefrist für Junioren/Juniorinnen entfällt, wenn eine Spielberechtigung als Erstausstellung für Verein A erteilt wurde und ohne für diesen Verein gespielt zu haben, ein weiterer Vereinswechsel zu Verein B vorgenommen wird. Diese Regelung gilt auch bei einer evtl. erteilten Nichtzustimmung von Verein A.
1.) Meldet sich ein B-Junior (bzw. B-Juniorin jüngeren Jahrgangs) bis D-Junior (bzw. D-Juniorin) zwischen dem 01.05. und dem 30.06. eines Jahres ab, wird bei Zustimmung zum Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.08. erteilt.
Stimmt der abgebende Verein bei einer Abmeldung in diesem Zeitraum nicht zu, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.11. erteilt.
Erfolgt die Abmeldung in der Zeit zwischen dem 1.07. eines Jahres und dem 30.04. des folgenden Jahres und der Spieler erhält die Zustimmung zum Vereinswechsel, beträgt die Wartefrist für Pflichtspiele 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Abmeldung.
Wird die Zustimmung verweigert, erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag der Abmeldung bzw. 6 Monate nach dem Datum des letzten Spiels, wenn es für den Spieler günstiger ist.
Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, deren Vereinswechselunterlagen vor dem 2. Mai bei der Passabteilung eingehen, gelten ebenfalls die unter 1. aufgeführten Bestimmungen.
2.) Neu geregelt sind die Abmeldefristen für den A-Junioren bzw. die B-Juniorin des jeweils älteren Jahrgangs sowie für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, deren Unterlagen nach dem 1.05. bei der Passabteilung eingehen. Für diese gelten die Wechselbestimmungen der Senioren d.h. es sind die Wechselperioden zu beachten.
Die Spielberechtigung für Freundschaftsspiele wird auch außerhalb der Wechselperioden ab Antragseingang der vollständigen Unterlagen bei der Passabteilung erteilt. Unberührt von den Wechselperioden bleibt die Bestimmung des § 13 SpO/WFLV. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, erhält der Spieler eine sofortige Spielberechtigung.
a) Wechselperiode I (Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08.)
aa) Der Spieler muss sich bis zum 30.06. bei seinem Verein per Einschreiben abmelden. Gehen die vollständigen Spielberechtigungsunterlagen in der Zeit vom 1.07. bis zum 31.08. bei der Passabteilung ein, wird bei erteilter Freigabe die sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt.
Hat der Spieler die Abmeldung fristgerecht bis zum 30.06. vorgenommen und die Unterlagen auf Erteilung einer Spielberechtigung gehen in der Zeit nachdem 31.08. bei der Passabteilung ein, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele trotz Zustimmung zum 1.01. des folgenden Jahres bzw. 6 Monate nach dem letzten Spiel erteilt.
bb) Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.11. bzw. 6 Monate nach dem letzten Spiel. Gehen die Unterlagen nach dem 31.08. ein, wird bei Nichtzustimmung die Spielberechtigung 6 Monate nach dem letzten Spiel erteilt.
b) Wechselt der Spieler in Wechselperiode II (Abmeldung bis zum 31.12. und Eingang des Antrags bis zum 31.01.) sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa) Der Spieler muss sich bis zum 31.12. bei seinem Verein per Einschreiben abmelden. Gehen die vollständigen Spielberechtigungsunterlagen in der Zeit vom 1.01. bis zum 31.01. bei der Passabteilung ein, wird bei vorliegender Freigabe die sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt.
Hat der Spieler die Abmeldung fristgerecht bis zum 31.12. vorgenommen und die Unterlagen auf Erteilung einer Spielberechtigung gehen in der Zeit nachdem 31.01. bei der Passabteilung ein, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele trotz Zustimmung zum 1.07. des folgenden Jahres bzw. 6 Monate nach dem letzten Spiel erteilt.
bb) Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele 6 Monate nach dem letzten Spiel.