Aus der Rechtssprechung: Die Beweiswürdigung im Sportrechtsverfahren - Teil 2
Gerade dann, wenn die Beweiswürdigung schwierig war und die Gegensätze vielleicht hart aufeinander geprallt sind, ist die Versuchung groß, der Entscheidung vermeintlich dadurch ein besonderes Gewicht zu verleihen, dass vom Vorsitzenden betont wird, das Urteil sei „einstimmig“erfolgt. Hierbei ist zweierlei zu beachten: Zum einen gehört das Abstimmungsergebnis zu dem Teil der Beweiswürdigung, welcher als Teil der Beratung dem Beratungsgeheimnis unterliegt. Zum anderen ist es ein Trugschluss zu glauben, durch solche Bemerkungen könne eine schwache Begründung mehr an Überzeugungskraft gewinnen.
Es wurde bereits früher dargelegt, dass unsere Sportrechtsverfahren sowohl Momente des Straf- als auch solche des Zivilverfahrens enthalten. Dort ist unterschiedlich geregelt, wen die Beweislast trifft. Im Zivilverfahren ist es Sache der beteiligten Parteien, anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen; im Strafverfahren obliegt die Beweisführung der Staatsanwaltschaft, wobei das Gericht bestimmte Dinge auch von Amts wegen ermitteln muss.
Im Sportrechtsverfahren müssen wir ebenfalls unterscheiden. Bei einem Einspruch gegen die Wertung eines Spiels stehen sich die beteiligten Vereine wie in einem Zivilrechtsstreit gegenüber. Dies bedeutet, dass derjenige, welcher die Wertung des Spiels angreift, vortragen und beweisen muss, was zu einer Umwertung des Spieles führen kann. Die beteiligten Vereine bestimmen den Streitstoff und den Umfang der Beweisaufnahme.
Geht es aber um Unsportlichkeiten im Zusammenhang mit einem Spiel, so wird das Verfahren in der Regel auf Veranlassung der spielleitenden Stelle eingeleitet. Diese ist gleichsam der anklagende Staatsanwalt. Im Rahmen des vorgetragenen Sachverhalts ist es Aufgabe des Sportgerichts, diesen Sachverhalt auf unsportliches Verhalten zu überprüfen. Die gebotenen Ermittlungen sind von Amts wegen zu tätigen. Der Vorsitzende hat die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen und die benötigten Zeugen zu laden. Stellt sich im Verfahren heraus, dass weitere Zeugen erforderlich sind, hat die Kammer auch diese zu hören. Notfalls ist die Verhandlung auszusetzen, um die Ladung der Zeugen zu ermöglichen. Damit dies nicht immer wieder der Fall ist, hat der Vorsitzende bei der Terminsvorbereitung sorgfältig darauf zu achten, alle Eventualitäten zu berücksichtigen und auf die Gestellung der in Betracht kommenden Zeugen zu drängen.
Wie aber sind die Möglichkeiten der Verfahrensbeteiligten ausgestaltet, auf den Gang der Verhandlung und die Beweisführung Einfluss zu nehmen? Ihnen steht es frei, Zeugen zu stellen; hierauf werden sie bereits in der Ladung hingewiesen. Darüber hinaus können sie den Gang der Verhandlung dadurch beeinflussen, dass sie Beweisanträge stellen, falls sie dies nach dem Gang der Verhandlung für erforderlich halten. Hier sind die im Strafprozess entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen.
Dies bedeutet, dass den Anträgen zu folgen ist, wenn das angebotene Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Hier kann auch nicht darauf verwiesen werden, man hätte den Zeugen ja bereits früher benennen können; eine Zurückweisung kann mit dieser Begründung nur in der zweiten Instanz erfolgen, wenn das Beweismittel schuldhaft nicht bereits früher benannt wurde. Ein Ausgleich kann hier allenfalls bei der Kostenentscheidung erfolgen, wenn eine frühere Benennung nahe gelegen hätte.
Die Spruchkörper müssen sich auch davor hüten, den Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, das Gegenteil sei bereits bewiesen und die Beweiserhebung verspreche keinen Erfolg. Hierin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, eine Beweisantizipation, welche unzulässig ist ( vgl. BGH NStZ 83, 468 ). Andererseits können auch solche Anträge zurückgewiesen werden, die für die Entscheidung des Falles ohne jegliche Bedeutung sind oder einfach ohne jeden realen Hintergrund gestellt werden. Die Kammer sollte jedenfalls alles vermeiden, was bei den Beteiligten den Eindruck hinterlässt, man habe sich bereits festgelegt und der Fall sei entschieden.
Dies bedeutet aber nicht, dass unter keinen Umständen eine bereits sich verfestigte Auffassung vom Sachverhalt und eventuell zu verhängenden Strafen publik gemacht werden sollte. Wir erleben es ja auch oft in Strafverfahren, dass noch viele geladene Zeugen nicht gehört wurden, aber auf Grund bestimmter Aussagen oder sonstiger Beweisergebnisse die Entscheidung bereits mehr oder weniger in dem einen oder anderen Sinne feststeht und durch die noch verfügbaren Beweismittel nicht mehr beeinflusst werden kann. In diesen Fällen sollte die Kammer die Verhandlung unterbrechen und sich zu einer Zwischenberatung zurückziehen. Den Beteiligten wäre dann zu erklären, wie die Kammer zu diesem Zeitpunkt den Streitstand bewertet und nachfragen, ob die Einvernahme der weiteren Zeugen noch für zwingend erforderlich gehalten wird. In der Regel wird dann auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet.
Bereits zu Beginn meiner Ausführungen habe ich darauf verwiesen, dass die Sportrichter sich genau so wie Berufsrichter streng neutral zu verhalten haben; dies aber nicht erst in der Verhandlung, sondern bereits von dem Augenblick an, wo sie von dem Verfahren Kenntnis erlangen. Gerade auf Kreisebene steht der Sportrichter manchmal mitten im Geschehen, da er vielfach die Beteiligten kennt und ihm die Sicht der Dinge aus den jeweiligen Lagern unterbreitet wird. Hier muss er von Anfang an bestrebt sein, sich herauszuhalten und Gespräche über den dann anstehenden Fall zu vermeiden. Gelingt ihm dies nicht oder ist sein eigener Verein von den Dingen auch nur entfernt betroffen, so hat er sich frühzeitig zu fragen, wie es mit seiner Neutralität steht und ob es nicht vielleicht besser wäre, sich für befangen zu erklären und an der Verhandlung nicht teilzunehmen.
Wir alle kennen Kammermitglieder, welche scheinbar teilnahmslos „dabeisitzen“ und während der gesamten Verhandlung sich nicht regen. Andererseits gibt es auch Sportkameraden, die ihre Sicht der Dinge immer wieder unaufgefordert zum Besten geben und „ihr Herz auf der Zunge“ haben. Oftmals ist so deutlich zu erkennen, dass sie sich hinsichtlich des Beweisergebnisses bereits festgelegt haben. Sicherlich bilden wir uns schon im Verlaufe der Verhandlung eine Meinung über den vorliegenden Fall; man muss aber stets offen sein für neue Erkenntnisse und darf in keinem Fall den Eindruck erwecken, das Ergebnis stehe fest, komme was da wolle. Die endgültige Meinungsbildung muss der geheimen Beratung vorbehalten bleiben.
Hier sollte sich jedes Kammermitglied bemühen, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Insbesondere Schwachstellen in der Beweiskette gilt es zu beleuchten und genau zu prüfen. Vielfach ist der Sachverhalt vollkommen klar und es geht einzig und allein darum, wie der Verein oder ein Vereinsmitglied zu bestrafen sind. Hier spielt die langjährige Erfahrung der Kammermitglieder sowie der Vergleich des vorliegenden mit früheren Fällen eine besondere Rolle. Wir dürfen nie vergessen, dass für die Beschuldigten, falls sie sich nicht zu Unrecht verfolgt sehen, – wie auch in der Regel in einem Strafverfahren – die entscheidende Rolle die Höhe und die Angemessenheit des Strafmasses spielt. Jede Kammer wird für bestimmte Fallkonstellationen sich bereits früher festgelegt und einen Strafrahmen gebildet haben. Der konkrete Fall ist hier einzuordnen. So wird die Kontinuität der Rechtsprechung gewahrt.
Vielfach ist aber insbesondere Nichtjuristen nicht bewusst, dass bei mehreren Beschuldigten auch innerhalb dieser Personengruppe eine Abwägung erfolgen muss. Wenn bei gleichem Sachverhalt unterschiedliche Bewertungen erfolgen, so muss dies im Einzelfall begründet werden. So ist z. B. festgelegt, dass bei wiederholten Verstößen im gleichen Spieljahr die Strafen bei Spielern zu erhöhen sind. Gleiche Überlegungen sind indes auch bei Verfehlungen von Funktionären und Vereinen anzustellen, wobei sich die Frage stellt, inwieweit hier auch einschlägige Verstöße aus früheren Jahren eventuell erschwerend heranzuziehen sind. Hierbei sowie bei allen Strafen sollte aber beachtet werden, dass den Kammern nur bestimmte Rahmen und Mindeststrafen vorgegeben sind. Im Wege der individuellen Abwägung der Schuld sind hier gegenüber früheren Fällen und gegenüber weiteren Beschuldigten die angemessenen Strafen festzulegen.
Gerade dann, wenn die in den Ordnungen vorgegebenen Mindeststrafen überschritten werden, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung und Begründung. Hier ist das einzelne Kammermitglied gefordert, seine Sicht der Dinge vorzutragen und die individuellen Merkmale des Falles zu beleuchten. Nicht zuletzt deshalb bestehen unsere Kammern aus so vielen Mitgliedern, um auch unterschiedliche Meinungen zur Geltung zu bringen. Hierzu ist es aber auch erforderlich, dass diese vorgetragen werden. Jeder Beisitzer sollte sich vor Augen halten, dass er nicht zum Abnicken der Auffassung des Vorsitzenden in das Gremium gewählt wurden, sondern um mit Sachverstand seine Sicht der Dinge einzubringen.
Gewiss wird es uns nur selten gelingen, alle Beteiligten zufrieden zu stellen. Die Kammer sollte sich jedoch bemühen, bei den Beteiligten die Ansicht zu hinterlassen, dass man sich mit den vorgetragenen Argumenten – soweit es sich um sachliche Einwände handelt – genügend auseinandergesetzt hat. Das ist eine wesentliche Aufgabe des Vorsitzenden in der mündlichen Urteilsbegründung. Da in der Regel eine schriftliche Absetzung des Urteilsgründe nicht erfolgt, ist dies der bleibende Eindruck bei den Beteiligten. Wenn vielleicht auch nicht alle zufrieden mit dem Ergebnis sind, so sollte zumindest im Raume stehen, dass die Rechtsinstanz den Sachverhalt intensiv geprüft und sich mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt hat.