Auf Einladung von Heinz Keppmann, Vorsitzender des Ligaausschusses WFLV, trafen sich am 6. Januar 2004 im WFLV-Verwaltungsgebäude Vereinsvertreter von Alemannia Aachen, LR Ahlen, Arminia Bielefeld, VfL Bochum, BVB Dortmund, MSV Duisburg, 1. FC Köln, Schalke 04.
Die Versammlung, in deren Mitte der WFLV-Präsident Hermann Korfmacher begrüßt wurde, suchte nach Möglichkeiten, mit geänderten Ordnungsbedingungen im Spannungsfeld zwischen Amateurvertretern und Lizenzvereinen für die U 20 - U 23 Spieler Trainingsvorteile durch Erweiterung der Spielpraxis und Unterstützung der Nachwuchsarbeit herbeizuführen.
Die für die erste bis vierte Liga angestrebten Ordnungsänderungen sind an den DFB bzw. die DFL zu richten, wobei eine entsprechende Unterstützung im Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverband anstrebt wird. Dabei sollten juristisch wie politisch auf jeden Fall mehrheitsfähige Wege beschritten werden mit dem Ziel, dem Nachwuchs Spielmöglichkeiten zu geben.
Hermann Korfmacher begrüßte den Dialog zwischen Lizenz- und Amateurvereinen. Er hebt hervor, dass das Ziel der Bundesligisten, ihre Nachwuchsmannschaften mit guter Spielpraxis
(z. B. für die Regionalliga) auszustatten, mit großer Skepsis bei den Amateurvereinen beobachtet wird. Verbandsseitig bestehe jedoch das Anliegen, das gemeinsame Ziel aufzuzeigen und Regeländerungen zum Vorteil aller Seiten auf dem DFB-Bundestag gemeinsam zu unterstützen.
Die anwesenden Vereinsvertreter votieren einstimmig für die von der Arbeitsgruppe „Doppelte Spiel berechtigung/Vereinfachte Ausleihe“ vorgelegten Rahmenbedingungen für die zu treffenden Regelungen.
Darüber hinaus wird einmütig festgehalten, dass eine Regelung der Entschädigungsansprüche derart erfolgen soll, dass die Ansprüche dem Verein zugerechnet werden sollen, der nach der Spielordnung die Spielberechtigung hat.
Die Vereine sollen die Regelungen der Übernahme-Modalitäten untereinander übereinstimmend frei regeln; hier ist eine Ordnungsbestimmung nicht notwendig.
Folgende Punkte standen zur
Diskussion:
• Das neu zu erarbeitende Wechselrecht ist als zusätzliche Wechselmöglichkeit zu den bisherigen Regelungen zu betrachten und zwar im Zeitfenster vom 01.09. bis 31.01. der Saison (Registrierung außerhalb der Wechselperioden I und II). Die Wechselmöglichkeit soll nur für U20 bis U23 Spieler gelten; Gültigkeit für alle Spieler aus EU-Ländern.
• Keine zeitgleiche Spielberechtigung, d. h. ein Spieler ist jeweils nur für einen Verein spielberechtigt. Die Rückkehr darf nur zum ursprünglich abgebenden Verein erfolgen. Die DFB-Jugendspielordnung soll nicht berührt werden.
• Pro Saison dürfen im neuen Zeitfenster nur 5 Wechsel in beide Richtungen erfolgen; bei einmaligem Rückkehrrecht.
• Ein Spieler der im neuen Zeitfenster wechseln sollte, kann bei der Quote der „pflichtigen 12 deutschen Lizenzspieler“ angerechnet werden.
• Die Regelung soll nur zwischen Vereinen der Lizenzligen bis zur Oberliga gelten (nur Änderung DFB-SpO/Rahmen-befindungen Oberliga), also keine „Ausleihe“ von Oberliga zur Verbandsliga und tiefer.