Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass der noch nicht verbüßte Teil einer verbandsseitig verhängten Sperre nach Ablauf der für die Teilnahme an Freundschaftsspielen geltenden Wartefrist zu verbüßen ist.
Beispiel:
Der Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung für einen Spieler geht am 01.08.2008 auf dem Postweg bei der Passabteilung ein. Laut Einschreibebeleg hat er sich am 02.01.2008 beim abgebenden Verein abgemeldet. Das letzte Spiel wurde am 07.12.2007 ausgetragen. Im Spielerpass wurde die Zustimmung zum Vereinswechsel und eine Verbandsstrafe bis zum 08.02.2008 eingetragen. Die Differenz vom Tag der Abmeldung - 02.01.2008 - bis zum Ende der Verbandsstrafe - 08.02.2008 - = 37 Tage muss an den Tag, an dem der Spieler für Freundschaftsspiele spielberechtigt geworden wäre - 31.07.2008 -, angehängt werden, so dass die Spielberechtigung für Pflicht- und Freundschaftsspiele erst zum 07.09.2008 erteilt werden kann.