Wegfall der Wartefrist für Amateurspieler bei Auflösung des abgebenden Vereins bzw. Einstellung des Spielbetriebes der gesamten Frauen- oder Männerabteilung (§ 22 (9) SpO/WFLV)
a) Auflösung des abgebenden Vereins
Die Wartefrist kann nur entfallen, wenn der für den aufgelösten Verein zuständige Landesverband der Passabteilung die Vereinsauflösung schriftlich mitgeteilt hat.
Erklärungen des abgebenden bzw. aufnehmenden Vereins bzgl. der Vereinsauflösung werden von der Passabteilung nicht anerkannt.
b) Einstellung des Spielbetriebes
Die Wartefrist kann bei diesen Vorgängen nur entfallen, wenn den vollständigen Unterlagen eine Bestätigung des Kreisvorsitzenden bzw. des zuständigen Staffelleiters beiliegt, aus der das genaue Datum der Einstellung des Spielbetriebes hervorgeht und dass der Spielbetrieb der gesamten Frauen- oder Männerabteilung eingestellt wurde. Erklärungen des abgebenden bzw. aufnehmenden Vereins bzgl. der Einstellung des Spielbetriebes werden nicht anerkannt.
Bei Vereinsauflösung oder Einstellung des Spielbetriebes eines Vereins ist zu beachten, dass die Abmeldung des Spielers vor der Vereinsauflösung bzw. Einstellung des Spielbetriebes, keinen Anspruch auf Wegfall der Wartefrist auslöst.