Einem Vertragsspieler, dessen Vertrag beim abgebenden Verein vorzeitig durch einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist, kann in der Zeit vom 01.01. bis 31.01. eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt werden. Dies gilt auch für solche Vertragsspieler, die bereits in der Wechselperiode I einen Vereinswechsel als Vertragsspieler vollzogen haben. Voraussetzung hierfür ist aber selbstverständlich, dass der bestehende Vertrag beim bisherigen Verein durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden ist und der Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung bis zum Ende der Wechselperiode II eingegangen ist.
Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Vertrag als Vertragsspieler aus spieltechnischen oder sportlich triftigen Gründen aufgehoben worden ist. Eine dahingehende Prüfung entfällt.
Verträge, die in der Wechselperiode II geschlossen werden, müssen eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres haben.
2. Verpflichtung eines Vertragsspieler aus dem Ausland
Vom Grundsatz her unterliegt dieser Wechsel den gleichen Voraussetzungen wie ein nationaler Vereinswechsel eines Vertragsspielers. Auch bei diesem findet keine dahingehende Überprüfung statt, ob der Vertrag aus spieltechnischen oder sportlich triftigen Gründen aufgehoben worden ist. Entscheidend ist allein, dass bis zum Ende der Wechselperiode II die Vertragsbeendigung gegenüber der Passabteilung nachgewiesen ist und der neue Vertrag als Vertragsspieler bis zum 31.01. in Kraft getreten ist. Auch dieser Vertrag muss eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres haben.
3. Statusveränderung vom Amateur zum Vertragsspieler
Der Spieler, der bislang Amateur war, kann eine Spielberechtigung als Vertragsspieler erhalten, wenn der abgebende Verein (kann die Entschädigung frei aushandeln) dem Wechsel zustimmt. Verweigert der abgebende Verein die Zustimmung, kann trotz der Untervertragnahme für den aufnehmenden Verein keine Spielberechtigung erteilt werden.